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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Fristen für Rechnungslegung und Bezahlung: Was gilt für Beihilfe und PKV?

    | FRAGE:  „Viele Beihilfe-Patienten möchten - oder können - erst dann zahlen, wenn die Beihilfe erstattet hat. Dafür lässt die Beihilfe sich aber gern auch mal acht oder mehr Wochen Zeit. Gibt es im Versicherungsvertragsrecht einen Paragrafen oder eine Verordnung bei der Beihilfe, der/die das regelt? Oder ist die Versicherung nach 30 Tagen im Verzug, wie es bei Rechnungslegungen der Fall ist? Es wäre schön, wenn man auf diese Weise den ‚schwarzen Peter‘ an die Stelle weitergeben könnte, die erstatten muss, indem man auf die Verpflichtungen der Beihilfe bzw. PKV hinweist.“ |

     

    Antwort: Für die Beihilfengewährung spielen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und weitere Regelungen, die private Krankenversicherungen betreffen, keine Rolle. Im Beihilferecht gibt es keine Vorschrift, aus der hervorgeht, bis wann Beihilfe spätestens zu gewähren ist. Es gibt jedoch eine interessante Vorschrift; diese besagt: „Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.“ Das bedeutet: Wenn der Patient seine Rechnung eingereicht hat, kann er eine Abschlagszahlung auf die vermutlich zu gewährende Beihilfe verlangen. Damit hat er einen - großen - Teil des Rechnungsbetrages bereits erhalten und muss nur noch den Rest aus eigener Tasche vorfinanzieren. Im Übrigen kann der Patient auch von seiner privaten Krankenversicherung Abschlagszahlungen verlangen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 16 | ID 34477340