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  • · Leserforum

    Wie lange sind die Behandlungsunterlagen verstorbener Patienten aufzubewahren?

    Bild: ©Sashkin - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Unsere Praxis betreut relativ viele ältere und z. T. geriatrische Patienten, auch per Hausbesuch bzw. in Heimen. Wie verhält es sich mit den Aufbewahrungsfristen für die Behandlungsunterlagen, wenn die Patienten verstorben sind?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich unterliegt die Mindestaufbewahrungsfrist (zehn Jahre) für die Patientenakte und die Behandlungsunterlagen bei Verstorbenen denselben Vorgaben wie bei Patienten, die sich weiterhin in zahnärztlicher Behandlung befinden. Die Fristen für die Aufbewahrung gelten ab dem letzten Behandlungstag in der Praxis. Wenn somit z. B. ein Patient sechs Jahre nicht mehr in der Praxis war und der Zahnarzt erfährt, dass der Patient zwischenzeitlich verstorben ist, müssen die Patientenunterlagen dennoch entsprechend den vorgegebenen Fristen aufbewahrt werden.

     

    MERKE | Zivilrechtliche Ansprüche gegen einen Zahnarzt verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erst nach 30 Jahren. Bei verstorbenen Patienten ist i. d. R. davon auszugehen, dass Angehörige eventuelle Schadenersatzforderungen deutlich eher geltend machen, sodass die Zehn-Jahres-Frist auch hier als ausreichend angesehen wird. Auf jeden Fall sollten die Dokumentationsunterlagen aber solange aufbewahrt werden, bis sicher ist, dass keine Schadenersatzansprüche mehr wegen der zahnärztlichen Behandlung geltend gemacht werden können.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 2 | ID 48739172