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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung


    Wann und wie kann eine Sedierung bei einem Kassenpatienten abgerechnet werden?


    |FRAGE: „Wie kann eine vom Zahnarzt bei einem Kassenpatienten durchgeführte Sedierung im Rahmen einer Zahnbehandlung abgerechnet werden?“|

    ANTWORT: Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Diese Leistungen gehören allerdings zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Narkose oder Analgosedierung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.


    Medizinisch notwendige Sedierungen können vom Zahnarzt unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit veranlasst bzw. verordnet werden. Für die verschiedenen Formen der Sedierung gilt: 


    • Tabletten: Für die Verabreichung von Sedativa in Tablettenform ist die Abrechnung eines zahnärztlichen Honorars nicht möglich. Ob die Verordnung auf Namen des Patienten auf Rezept bzw. als Sprechstundenbedarf möglich ist, muss mit der regional zuständigen KZV geklärt werden.
 
    • Injektion: Die Sedierung durch eine intravenöse Injektion wird nach Nr. Ä253 (Injektion, intravenös - 8 Punkte) abgerechnet.

    • Infusion: Wird das Sedativum intravenös verabreicht, löst dies die Nrn. Ä271/Ä272 aus:

      • Ä271: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer (14 Punkte)

      • Ä272: Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer (20 Punkte)

    • Inhalation: Die Sedierung durch Inhalation ist keine GKV-Leistung. 


    Die Sedierung auf Wunsch des Patienten - ohne medizinische Notwendigkeit - ist eine reine Privatleistung und muss nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ schriftlich vereinbart werden.


    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 13 | ID 38997400