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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    BEMA-Nr. 01 neben Ä1: Wann geht das und wann nicht?

    | FRAGE: „ Ist es gestattet, die Ä1 und die 01 in einem Quartal abzurechnen? Beispiel: Was gilt, wenn der Patient zur Schmerzbehandlung in die Praxis kommt (Ä1, ViPr, 36 F3) und im gleichen Quartal noch zu einem Vorsorgetermin (01, Zst usw.) erscheint? Und wie verhält es sich beim offiziellen Schmerz-/Notdienst? Welche Abrechnung ist gestattet: Ä1+03 oder 01+03?“ |

     

    Antwort: In demselben Quartal sind die BEMA-Nr. Ä1 für eine Beratung und die BEMA-Nr. 01 für eine eingehende Untersuchung abrechnungsfähig. Nur für dieselbe Sitzung kann neben einer Leistung nach Nr. 01 keine Beratungsgebühr abgerechnet werden.

     

    Die Abrechnungsbestimmung Nr. 5 zur 01 lautet: „Eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten stellt in einem Behandlungsfall in der Regel die erste Maßnahme dar (Ausnahmen z. B. Schmerzfall).“ Diese Bestimmung entspricht der Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Behandlungsrichtlinien, wonach die zahnärztlichen Maßnahmen grundsätzlich mit der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beginnen ‒ mit Ausnahme von Akut- oder Notfällen. Nun zu Ihren konkreten Fragen: