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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Befundklasse 3.1: Brückenzuschuss 2.1 oder 2.2 auch bei nur einem fehlenden Eckzahn möglich?

    | FRAGE:   „Die Befundklasse 3.1 enthält den Hinweis, dass bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im OK für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar ist. Wird dieser Brückenzuschuss auch bei einem fehlenden Eckzahn gewährt?“ |

     

    Antwort: Bei Vorliegen einer beidseitigen Freiendsituation kann neben dem Festzuschuss 3.1 für einen fehlenden Eckzahn kein zusätzlicher Festzuschuss nach 2.1 oder 2.2 gewährt werden. Zwar handelt es sich bei dem Eckzahn um einen Frontzahn, nicht jedoch um einen „Schneidezahn“. Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese Regelung ausschließlich für den Oberkiefer Gültigkeit hat. Die Gewährung des Festzuschusses für die Frontzahnbrücke (zusätzlich zu FZ 3.1) setzt voraus, das es sich um eine Lücke von maximal zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen handelt und eine beidseitige Freiendsituation vorliegt.

     

    Bei Notwendigkeit der dentalen Verankerung durch Teleskopkronen hat der Versicherte zusätzlich - sofern die Voraussetzungen nach Befund 3.2 erfüllt sind - einen Anspruch auf Festzuschuss nach 3.2 für Teleskopkronen am endständigen Prämolaren oder Eckzahn. Der Festzuschuss 3.2 wird nicht für Teleskopkronen an anderen Zähnen gewährt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 14 | ID 35788610