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  • · Fachbeitrag · Bildgebung

    WF-Röntgenkontrollbild sitzungsgleich mit Bissflügelaufnahmen ‒ wie ist das abzurechnen?

    beantwortet von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | FRAGE: Mit großem Interesse habe ich Ihren Kurzbeitrag über die BEMA-Nr. Ä925a gelesen (AAZ 04/2025, Seite 1, Abruf-Nr. 50329448 ). Wir haben nun bei einer Patientin Bissflügelaufnahmen angefertigt. In derselben Sitzung haben wir eine Wurzelfüllung (WF) gelegt und ein Kontrollröntgenbild angefertigt. Für die beiden Bissflügelaufnahmen haben wir die BEMA-Nr. Ä 925a (Rö2) angesetzt. Ist das Kontrollbild ebenfalls nach BEMA-Nr. Ä 925a zu berechnen oder nach BEMA-Nr. Ä 925b (Rö5)?“ |

     

    Antwort: In der Annahme, dass

    • beide Röntgenaufnahmen zeitgleich angefertigt werden,
    • keine veränderte klinische Situation vorliegt und
    • die Bissflügelaufnahmen für die rechte und linke Seite angefertigt werden,

    erfolgt die Berechnung nach BEMA-Nr. Ä925b (Rö5).

     

    Quelle: ID 50419173