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  • · BG/UV-Abrechnung

    Schulunfall: Wie wird das dentinadhäsive Wiederbefestigen eines abgebrochenen Zahnfragments abgerechnet?

    Bild: ©Alexandr Mitiuc - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Ein neunjähriges Kind erschien nach einem Schulunfall mit einem auf Gingivaniveau abgebrochenen Zahnfragment bei uns in der Praxis. Wir haben nach Vitalamputation das abgebrochene Zahnfragment dentinadhäsiv wiederbefestigt. Wie können wir diese Behandlung abrechnen?“ |

     

    Antwort: Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nach Unfällen in Schulen, Hochschulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen trägt die Berufsgenossenschaft (BG) der jeweiligen Einrichtung. Nach dem Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten werden konservierende und chirurgische Leistungen nach dem BEMA abgerechnet. Die Abrechnung der Behandlung erfolgt direkt mit der Berufsgenossenschaft.

     

    Die Leistung „Wiederbefestigung eines Zahnfragments mittels Dentin-Adhäsiv-Technik“ ist im BEMA nicht beschrieben. Sie ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist. Somit gilt grundsätzlich, dass vor dem Wiederbefestigen eines Zahnfragments mittels Dentin-Adhäsiv-Technik eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung (MKV) gemäß § 28 Abs. 2 SGB V zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen ist. Die Berechnung der Leistung erfolgt nach der GOZ.

     

    Die Leistung „Wiederbefestigung eines Zahnfragments mittels Dentin-Adhäsiv-Technik“ ist auch nicht in der GOZ und nicht in der GOÄ abgebildet. Aber sie ist im BZÄK-Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen aufgeführt: „Reposition eines dislozierten Zahnfragments mittels Adhäsivtechnik“. Dies bedeutet, dass mit der Berufsgenossenschaft ‒ dem Unfallversicherungsträger ‒ die Füllungsgebühr nach BEMA-Nr. 13 zuzüglich der Begleitleistungen direkt abgerechnet wird und der Patient bzw. der Zahlungspflichtige die Mehrkosten zahlen muss.

     

    Für die Rechnungslegung mit der Berufsgenossenschaft gibt es keine vereinbarten Vordrucke; sie kann formlos erfolgen.

     

    Es kann jedoch auch KZV-Bereiche geben, in denen die Wiederbefestigung eines Zahnfragments mittels Dentin-Adhäsiv-Technik und ggf. Begleitleistungen reine Privatleistungen darstellen. Deshalb sollten Sie zur Sicherheit bei Ihrer KZV anfragen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 12 | ID 46332587