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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Implantatgetragene Totalprothese: Wie ist die Reparatur des Abutments an Zahn 13 abzurechnen?

    | FRAGE: „Ein Patient hat im Oberkiefer folgende prothetische Versorgung: implantatgetragene Totalprothese, Implantate mit Stegverbindung an 15, 13, 23, 25. Das Abutment an Zahn 13 ist frakturiert und wurde im Labor repariert. Welche Abrechnungspositionen kann ich hierfür berechnen? Ist der Ansatz der GOZ-Nrn. 9050, 5080 und 5260 korrekt?“ |

     

    Antwort: Für die Abrechnung ist entscheidend, wie die Reparatur erfolgte. Wurde der Steg repariert ‒ z. B. durch Lötung ‒ oder musste eine neue Stegverbindung angefertigt werden? Weiterhin ist unklar, ob das Abutment oder die Schraubverbindung, die möglicherweise mit erheblichem Zeitaufwand entfernt werden musste, gebrochen ist.

     

    Die GOZ-Nr. 9050 beschreibt das Entfernen und Wiedereinsetzen oder das Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei zweiphasigen Implantatsystemen in der rekonstruktiven Phase. Diese Situation liegt hier jedoch nicht vor. Für das Auswechseln des Aufbauelementes (Sekundärteil) im Reparaturfall kommt die GOZ-Nr. 9060 zum Ansatz.