· Fachbeitrag · Leserforum
Pulpenüberkappung oder Vitalamputation: Wie können die Materialkosten berechnet werden?
FRAGE: „Wie kann ich im Zusammenhang mit einer Vitalamputation oder Pulpenüberkappung die Verwendung von Biodentine abrechnen?“
Antwort: Bei der Versorgung gesetzlich versicherter Patienten sind die Materialkosten mit der BEMA-Nr. 26 (direkte Überkappung) und der BEMA-Nr. 25 abgegolten. Die Pulpotomie ist laut BEMA-Nr. 27 nur bei Milchzähnen und bleibenden Zähnen mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum berechnungsfähig. Bei einem voll entwickelten bleibenden Zahn ist eine Vitalamputation keine vertragszahnärztliche Leistung und daher mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte privat zu vereinbaren und nach der GOZ abzurechnen.
Im Zusammenhang mit der Pulpenüberkappung nach Nr. 2330 GOZ und Vitalamputation nach 2350 GOZ sind die Materialien mit der Leistung abgegegolten und nicht zusätzlich abrechenbar. Da aber die Kosten für Biodentine so hoch sind, greift unter Umständen die Unzumutbarkeitsgrenze. Die Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Materialkosten die Vergütung zu einem Großteil aufzehren. In der Regel heißt das, wenn das Material 75 Prozent des Honorars der Leistung bei Faktor 2,3 übersteigt. Es ist dabei auf eine sehr gute Dokumentation zu achten.
beantwortet von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de