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  • · Urteil

    BSG: Knochendeckelmethode allein zum Zugang zur Wurzelspitze rechtfertigt nicht den Ansatz der Nr. Ä2255

    Bild: ©Alexandr Mitiuc - stock.adobe.com

    | Aus dem Wortlaut der Nr. 2255 GOÄ (1.480 Punkte), der von einer „Verpflanzung“ von Knochen oder Knochenteilen spricht, ist zu folgern, dass es sich um einen Vorgang handeln muss, bei dem etwas von einer Stelle entnommen und an einer anderen Stelle gepflanzt bzw. transplantiert wird. Da diese Bedingung nicht erfüllt wurde, hatte die KZV einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zu Recht den vielfachen Ansatz der Nr. 2255 GOÄ sachlich-rechnerisch richtiggestellt. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundessozialgericht (BSG) und bestätigt damit ein Urteil des LSG Hessen (BSG, Beschluss vom 30.09.2020, Az. B 6 KA 9/20 B, dejure.org ). |

     

    Nach Auffassung der gegen die KZV klagenden BAG stellt die von ihr durchgeführte Knochendeckelmethode ein allgemein anerkanntes Verfahren des Zugangs zur Wurzelspitze oder zur Kieferhöhle dar. Dies wies die KZV zurück: Die Nr. 2255 GOÄ sei innerhalb eines operativen Eingriffs nur bei nicht ortsgleicher Entnahme und Implantationsstelle des Knochenmaterials abrechenbar. Bei Anwendung der Knochendeckelmethode als Zugang bei der Wurzelspitzenresektion unterer Molaren sei die Nr. 2254 GOÄ (Implantation von Knochen, 739 Punkte) anwendbar; entsprechend hatte die KZV in den betreffenden Behandlungsfällen die Nr. 2255 GOÄ in die Nr. 2254 GOÄ umgewandelt.

     

    Wie schon das LSG Hessen bestätigte auch das BSG diese Auffassung. Diene die durchgeführte Knochendeckelmethode allein dem Zugang zur Wurzelspitze oder zur Kieferhöhle, so stelle die Präparation des Knochendeckels nur eine besondere Ausführung des Zugangswegs zur Wurzelspitze bzw. zur Kieferhöhle dar. Es erscheine nicht gerechtfertigt, für den durch dieses Operationsverfahren entstehenden Mehraufwand gegenüber der konventionellen Methode die Nr. 2255 GOÄ abzurechnen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 1 | ID 47340689