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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Bema-Nr. 01k ist neben Nr. 01 berechnungsfähig

    | Die sachlich-rechnerische Richtigstellung einer Zahnarztabrechnung durch die KZV ist rechtswidrig, wenn die KZV das nach Bema-Nr. 01k (Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen) angefallene Honorar kürzt, das innerhalb desselben Quartals neben Bema-Nr. 01 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung) abgerechnet worden ist. So hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 30. Mai 2012 entschieden (Az: S 2 KA 498/10, Abruf-Nr. 122298 ). |

     

    Die KZV berichtigte das Honorar einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), obwohl die BAG nie Leistungen der Nrn. 01 und 01k am selben Tag erbracht hatte. Sie argumentierte, eine Nebeneinanderabrechnung sei nicht nur am selben Tag, sondern auch im selben Quartal ausgeschlossen. Das ergebe sich aus den Abrechnungsbestimmungen der beiden Positionen. Diese Auffassung verwarf das Sozialgericht und verurteilte die KZV, den gekürzten Betrag zu vergüten. Der Begriff „neben“ sei in den maßgeblichen Abrechnungsbestimmungen der Bema-Nrn. 01 und 01k nicht näher definiert. Die Wendung sei aber so zu verstehen, dass lediglich die Abrechnung solcher Leistungen ausgeschlossen ist, die in derselben Sitzung erbracht werden. Eine erweiternde Auslegung auf alle Leistungen im Behandlungsfall - also innerhalb eines Quartals - sei nicht angezeigt, da sich der Leistungsinhalt der Bema-Nrn. 01 und 01k auf verschiedene Untersuchungsgegenstände beziehe.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 1 | ID 35257130