· Nachricht · Grundleistungen
Orale Sedierung mit Pulsoxymetrie ‒ wie ist das abzurechnen?
| FRAGE: „Wir haben neulich einen Patienten mit hochgradigen Angstzuständen behandelt. Er erhielt vor dem zahnärztlichen Eingriff eine Dormicum-Tablette und wurde mittels Pulsoxymetrie vor, während nach dem Eingriff überwacht. Insgesamt befand sich der Patient ca. drei Stunden in der Praxis. Was können wir hierfür abrechnen?“ |
Antwort: Zur Behandlung von Angstpatienten bestehen verschiedene Möglichkeiten der Sedierung, unter anderem durch orale Verabreichung von Midazolam (Dormicum). Die Medikamentengabe löst keine berechnungsfähige Leistung aus. Das Medikament wird auf einem Privatrezept verordnet.
|
|
Wichtig | Die o. g. Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei gesetzlich versicherten Patienten ist daher vor der Behandlung eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) erforderlich.
beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim