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  • · Nachricht · Grundleistungen

    Orale Sedierung mit Pulsoxymetrie ‒ wie ist das abzurechnen?

    | FRAGE: „Wir haben neulich einen Patienten mit hochgradigen Angstzuständen behandelt. Er erhielt vor dem zahnärztlichen Eingriff eine Dormicum-Tablette und wurde mittels Pulsoxymetrie vor, während nach dem Eingriff überwacht. Insgesamt befand sich der Patient ca. drei Stunden in der Praxis. Was können wir hierfür abrechnen?“ |

     

    Antwort: Zur Behandlung von Angstpatienten bestehen verschiedene Möglichkeiten der Sedierung, unter anderem durch orale Verabreichung von Midazolam (Dormicum). Die Medikamentengabe löst keine berechnungsfähige Leistung aus. Das Medikament wird auf einem Privatrezept verordnet.

     

    • So ist die Überwachung mittels Pulsoxymetrie zu berechnen
    • Die Überwachung mittels Pulsoxymetrie wird in der GOÄ nach Nr. 602 berechnet. Da allerdings gemäß § 6 Abs. 2 GOZ der Zugriff auf diese GOÄ-Leistung für Zahnärzte nicht möglich ist, ist die Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen. Zahnärzte mit Doppelapprobation als MKG-Chirurgen können dagegen auf die gesamte GOÄ zugreifen und die Pulsoxymetrie daher Nr. 602 GOÄ berechnen.

     

    • Sollte die Überwachung des Patienten durch den Zahnarzt nach Abschluss der Behandlung notwendig sein, so kann die Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ berechnet werden. Hierbei sind allerdings einige Voraussetzungen zu beachten:
      • Der Zahnarzt verweilt mindestens 30 Minuten „untätig“ beim Patienten.
      • In diesem Zeitraum werden keine weiteren Leistungen berechnet und
      • kein anderer Patient behandelt.

     

    • Die GOÄ 56 ist erst nach Ablauf von 30 Minuten berechnungsfähig, kann jedoch beim Überschreiten dieser Zeit ein zweites Mal berechnet werden. Die Leistung ist nicht an zahnmedizinisches Fachpersonal delegierbar.
     

    Wichtig | Die o. g. Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei gesetzlich versicherten Patienten ist daher vor der Behandlung eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) erforderlich.

     

    beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    Quelle: ID 50414838