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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    VG Münster: Werbung mit Festpreisen für das Bleaching ist zulässig

    | Ein Zahnarzt aus Münster wehrte sich vor dem Berufsgericht für Heilberufe gegen eine ihm von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wegen Verstoßes gegen Berufspflichten erteilte Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro. Die Zahnärztekammer warf dem Zahnarzt vor, auf der Internet-Seite seiner Praxis damit zu werben, dass er eine Zahnaufhellung (Bleaching) zu Preisen ab 129 Euro bzw. ‒ je nach gewünschtem Leistungspaket ‒ ab 179 Euro, ab 199 Euro sowie ab 349 Euro anbiete. |

    Die Argumente der Zahnärztekammer

    Zur Begründung führt die Zahnärztekammer im Wesentlichen an: Die Werbung mit Festpreisen sei berufsrechtlich unzulässig. Hierdurch drohe ein Preiskampf zulasten der Patienten. Es bestehe die Gefahr eines Qualitätsverlusts bei Behandlungsleistungen, indem aufgrund des festgelegten geringen Preises Behandlungen verkürzt erfolgten.

     

    Außerdem bestehe die Gefahr von Quersubventionierungen: Diejenigen Patienten, bei denen eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung vorzunehmen sei, könnten die „subventionierten“, bei denen aufgrund bestimmter Umstände eine aufwendige Behandlung nötig sei. Darüber hinaus mache es das Festlegen eines nach unten begrenzten Preises unmöglich, die Forderung der GOZ einzuhalten, dass die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung zu bestimmen sind.

     

    Die Werbung sei auch anpreisend. Weil der Zahnarzt die Preise für das Bleaching auch optisch in den Vordergrund stellte, suggeriert er nach Ansicht der Kammer den Patienten, dass es sich hierbei um besonders günstige Leistungen handelt.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

    Das Verwaltungsgericht Münster gab am 09.05.2018 dem Zahnarzt recht (Az. 18 K 4423/17.T). Sowohl die Rüge als auch das Bußgeld wurden aufgehoben. Die Richter meinten, dass die Art der Werbung nicht zu beanstanden sei. Der Zahnarzt sah sich in seiner Einschätzung bestätigt, dass sich die Patienten in der Werbung an Preisangaben orientieren wollen, und will weiterhin so werben.

    Quelle: ID 45302996