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  • 26.01.2015 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Hamm: ZE-Arbeit unbrauchbar – Zahnarzt verliert seinen Honoraranspruch und muss Schmerzensgeld zahlen!

    | Ein Zahnarzt verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Patienten auslöst. Ist die bis dahin geleistete Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nicht brauchbar, entfällt auch der Anspruch auf eine anteilige Vergütung. Sollte eine neue Versorgung mit Zahnersatz (ZE) geboten sein, muss sich der Patient nicht mit Nachbesserungsversuchen zufrieden geben. – So lautet die Essenz aus einem Urteil des OLG Hamm vom 5. September 2014 (Az. 26 U 21/13, Abruf-Nr. 143372 ). |