· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Abrechnung der BEMA-Nr. IP 5: Dokumentieren Sie sorgfältig und vermeiden Sie Regresse!
von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen
| Die Fissurenversiegelung nach BEMA-Nr. IP 5 ist für Patienten ab dem Durchbruch des Sechs-Jahres-Molaren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berechnungsfähig. Die Leistung unterliegt keiner Begrenzung und kann nach Notwendigkeit berechnet werden. Solange der Anspruch auf die Sachleistung besteht, könnten daher einzelne Zähne auch mehrfach versiegelt werden. Doch die fehlende Budgetierung ist für Zahnärztinnen und Zahnärzte kein Freibrief für eine allzu sorglose Berechnung: Nur wer die BEMA-Nr. IP 5 sorgfältig dokumentiert, kann Regresse und damit Honorarverluste vermeiden. |
Die BEMA-Nr. IP 5 bietet auf den ersten Blick mehrere Vorteile ...
Die BEMA-Nr. IP 5 (Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren [Zähne 6 und 7] mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn)bietet dem behandelnden Zahnarzt mehrere Vorteile, denn sie
- unterliegt nicht dem Budget,
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