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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Abrechnung der BEMA-Nr. IP 5: Dokumentieren Sie sorgfältig und vermeiden Sie Regresse!

    von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

    | Die Fissurenversiegelung nach BEMA-Nr. IP 5 ist für Patienten ab dem Durchbruch des Sechs-Jahres-Molaren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berechnungsfähig. Die Leistung unterliegt keiner Begrenzung und kann nach Notwendigkeit berechnet werden. Solange der Anspruch auf die Sachleistung besteht, könnten daher einzelne Zähne auch mehrfach versiegelt werden. Doch die fehlende Budgetierung ist für Zahnärztinnen und Zahnärzte kein Freibrief für eine allzu sorglose Berechnung: Nur wer die BEMA-Nr. IP 5 sorgfältig dokumentiert, kann Regresse und damit Honorarverluste vermeiden. |

    Die BEMA-Nr. IP 5 bietet auf den ersten Blick mehrere Vorteile ...

    Die BEMA-Nr. IP 5 (Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren [Zähne 6 und 7] mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn)bietet dem behandelnden Zahnarzt mehrere Vorteile, denn sie

    • unterliegt nicht dem Budget,
    • wird nicht begrenzt (z. B. 1 x im Halbjahr o. Ä.),
    • ist delegierbar und
    • ist bedeutend besser bewertet als die Nr. 2000 GOZ.

    ... verlangt aber auch eine sorgfältige Dokumentation!

    Die BEMA-Nr. IP 5 verlangt aber auch eine sehr gute Dokumentation. Es reicht nicht, dass Sie in Ihrer Dokumentation für den Zahn nur die Nummer „IP 5“ vermerken. Ihre Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

    • Indikation (s. u.)
    • Material (aushärtenden Kunststoffen)
    • Trockenlegung
    • einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge
    • Versiegelung der Fissuren und der Grübchen

     

    In der Dokumentation der Indikation müssen folgende Angaben enthalten sein:

    • Genaue Angabe der Fissur oder Grübchen
    • Erstversiegelung: Kontrolle auf Kariesfreiheit
    • Folgeversiegelung: Bewertung der vorhandenen Fissurenversiegelung insuffizient mit Kontrolle der Kariesfreiheit, ggf. Nutzung der „Restversiegelung“

     

    Die Indikation zur BEMA-Nr. IP 5 kann sich aus der Grunduntersuchung nach BEMA-Nr. 01 ergeben und ist umso plausibler, wenn eine strenge Bewertung der Fissuren erfolgt.

    Diese Begleitleistungen sind separat berechnungsfähig

    Zusätzlich zur BEMA-Nr. IP 5 können folgende begleitende Leistungen berechnet werden:

    • Kofferdam ‒ BEMA 12/bMF (je Kieferhälfte)
    • Entfernung harter Beläge ‒ BEMA-Nr. 107 (1 x im Jahr) bzw. BEMA-Nr. 107a (1 x im Halbjahr bei Anspruch)
    • BEMA-Nr. IP 4 ‒ Fluoridierung (nach Richtlinie und Zeitabstand)

     

    Liegt die Indikation für eine Fissurenversiegelung vor, so sollte dem Patienten (Erziehungsberechtigten) auch die Fissurenversiegelung der restlichen Zähne angeboten werden, denn die Indikation endet nicht mit der Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie sind verpflichtet, die private Leistung gleichermaßen anzubieten, sofern diese indiziert und durch den GKV-Sachleistungskatalog nicht abgedeckt ist:

     

    • Fissurenversiegelung der vorhandenen Milchzähne (Grübchen/Fissuren)
    • Fissurenversiegelung der bleibenden Praemolaren

    Sorglose Abrechnung oder mangelhafte Dokumentation der BEMA-Nr. IP 5 können zu Regressen führen

    Die Fissurenversiegelung unterliegt zwar keiner Budgetierung oder Begrenzung. Dennoch können gesetzliche Krankenkassen diese Sachleistung hinterfragen und einen Regress anmelden. Dieser Regress kommt unerwartet, denn die IP-Leistungen werden oft keinem Regressansinnen zugeordnet. In der Regel wird dem Behandler unwirtschaftliches Vorgehen vorgeworfen und in diesem Sinne geprüft. Ohne genaue Dokumentation der Indikation ist ein Regress auch erfolgreich. Zudem berechnen viele Behandler die IP 5 systematisch in regelmäßigen Abständen ohne entsprechende Dokumentation. Dieses sorglose Vorgehen birgt ein hohes Risiko.

    Achten Sie auch auf die Begleitleistungen!

    Ein Regress aus wirtschaftlichen Gründen kann sich auch aus der Begleitposition BEMA-Nr. 12/bMF ergeben. Für die Sachleistung ist die relative Trockenlegung ausreichend. Kofferdam wird zwar akzeptiert, jedoch nicht, wenn Sie die betroffenen Fissuren trennen. Die BEMA-Nr. 12/bMF ist je Kieferhälfte anzusetzen und sollte dann auch alle betroffenen Molaren dieser Kieferhälfte in einer Sitzung einbeziehen.

     

    PRAXISTIPP | Versiegeln Sie zusätzlich die Prämolaren unter Kofferdam, ist es auch denkbar, statt der BEMA 12/bMF die Nr. 2040 GOZ zu berechnen!

     

    Weiterführende Hinweise

    • Versiegelungen von Fissuren und Glattflächen ‒ so rechnen Sie richtig ab! (AAZ 08/2022, Seite 5 ff.)
    • Prämolaren- und/oder Glattflächenversiegelung: Welche Krankenkasse erstattet was? (AAZ 04/2022, Seite 11 ff.)
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 2 | ID 50019307