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  • 29.07.2010 | Zahntechnische Leistungen

    Prothesenreparatur im Eigen- und Fremdlabor: Welche Leistungen sind wie berechenbar?

    Fragen: „Wir bitten um Auskunft zur Berechenbarkeit im Eigenlabor (mit Zahntechniker und ohne) und Fremdlabor (Laborleistungen): Was wird berechnet, wenn eine gegossene bzw. gebogene Klammer aktiviert und angepasst wird, wenn der Sublingualbügel der Prothese drückt und ausgedünnt werden muss und wenn der Kunststoffsattel an der Prothese gebrochen ist und ausgeglichen werden muss? Das Polieren erfolgt im Labor; es handelt sich um keine Erweiterung bzw. Erneuerung. Es sollte auch noch differenziert werden, wie alt die Prothese ist (Unterfütterungen plus Reparaturen plus Neuanfertigung der Drei-Monats-Frist). Gibt es Unterschiede, wenn es am Stuhl oder im Labor gemacht wird?“  

     

    Antwort: Der Festzuschuss (FZ) 6.0 wird ausgelöst, wenn eine Klammer aktiviert werden muss. Das Anpassen der Klammer ist mit dem zahnärztlichen Honorar nach Bema-Nr. 100a abgegolten. In diesem Zusammenhang fallen keine Laborleistungen an. Diese Maßnahme ist nur dann berechenbar, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert war bzw. wiederhergestellt wurde. Bei der Ausdünnung des Sublingualbügels der Prothese wird kein Festzuschuss ausgelöst. Diese Leistung wird nach Bema Teil 1 (KCH-Abrechnung) mit der Nr. 106 abgerechnet. Laborkosten sind damit abgegolten. Diese Maßnahme ist berechenbar, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert war bzw. wiederhergestellt wurde.  

     

    Wird diese Wiederherstellung ohne Abdruck durchgeführt, geht aber in das Labor, löst diese Maßnahme den FZ 6.1 und Bema-Nr. 100 a aus, mit Abdruck hingegen wird der FZ 6.2 und Nr. 100 b ansetzbar. In beiden Fällen stellt diese Wiederherstellungsmaßnahme eine Versorgung innerhalb der Regelversorgung dar. Wird die Prothese durch eine direkte Teilunterfütterung ausgeglichen, so ist neben dem FZ 6.1 oder 6.2 der FZ 6.6 mit Nr. 100c bei einer partiellen Prothese oder FZ 6.7 mit Nr. 100c bei einer Total- oder schleimhautgetragenen Deckprothese ansetzbar.