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  • 29.05.2008 | Zahnersatz

    Wie kann ich bei einem Privatpatienten ein Provisorium korrekt abrechnen?

    Frage: „Wie kann ich ein Provisorium, das mit Hilfe eines Abdrucks im Eigenlabor angefertigt wurde, bei einem Privatpatienten korrekt abrechnen?“  

     

    Antwort: Hier muss man zwischen dem zahnärztlichen Honorar für die provisorische Versorgung des Zahnes und den zahntechnischen Kosten unterscheiden, die für die Herstellung des Provisoriums anfallen. Ersteres rechnet man – je nachdem, ob es sich um eine Krone oder um eine Brücke handelt – unter den GOZ-Nrn. 227 bzw. 512 und 514 ab. Die Fertigung des Werkstücks „Provisorium“ stellt man – je provisorische Krone oder Brückenglied – unter der BEB-Nr. 1401 in Rechnung, wobei es unerheblich ist, ob die Anfertigung durch den Zahnarzt bzw. eine geschulte Mitarbeiterin direkt am Patienten oder durch einen Zahntechniker im praxiseigenen Labor erfolgt. Hinzu kommen die Kosten für das Abformmaterial.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 14 | ID 119557