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  • 01.05.2007 | Zahnersatz

    Wichtige Hinweise zur Vermeidung von Honorar-berichtigungen bei der ZE-Abrechnung

    Honorarberichtigungen bei der ZE-Abrechnung können Sie vermeiden, wenn Sie die folgenden Hinweise beachten:  

    Laborgefertigte Provisorien

    Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist nach den Richtlinien grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. Wird ausnahmsweise ein laborgefertigtes Provisorium benötigt, ist ein Hinweis in der Spalte „Bemerkungen“ erforderlich.  

     

    Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Kronen (Bema-Nr. 24c) oder Brücken (Bema-Nr. 95c) in Verbindung mit Bema-Nrn. 19 oder 21

    Die Bema-Nr. 24c bzw. 95c kann höchstens dreimal je provisorische Krone bzw. provisorische Brücke abgerechnet werden.  

     

    Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken (Bema-Nr. 89)

    Im Zusammenhang mit der Eingliederung von Einzelkronen – Bema-Nrn. 20a bis c – kann Bema-Nr. 89 nicht berechnet werden.