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  • 05.01.2011 | Zahnersatz

    Umarbeiten des Kronenteils einer Brücke zu einem Brückenglied mit Kunststoff: Abrechnung?

     

    Frage: „Wir erbitten Informationen über Abrechnungspositionen zum Umarbeiten eines Kronenteils einer Brücke zu einem Brückenglied mit Kunststoff. Die Brücke wird im Mund belassen, der zerstörte Zahn wurde chirurgisch entfernt. Wir berechneten die GOZ-Nr. 217 analog, sie wird allerdings nicht von der PBeaKK erstattet. Was können wir tun?“  

     

    Antwort: Wir gehen davon aus, dass der Zahn mittels Wurzelamputation von der klinischen Krone getrennt wurde. Dies ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 313 (Hemisektion und Teilextraktion). Die Befestigung der klinischen Krone in Form eines Brückenteils wird in der Regel in SDA-Technik durchgeführt und kann zusätzlich analog berechnet werden. Insofern ist Ihre Abrechnung unserer Meinung nach korrekt.Die SDA-Technik ist unstrittig eine Maßnahme, die nach 1988 zur Praxisreife gelangte und somit die Analogabrechnung rechtfertigt. Dies wurde aus wissenschaftlicher Sicht bestätigt. Auch erkennt die Rechtsprechung dies als korrekt an.  

     

    Allerdings hat die Postbeamtenkasse in ihren Bestimmungen Einschränkungen in der „Leistungsordnung B“ festgelegt. Dort ist beschrieben, dass Dentin-Adhäsiv-Techniken als Analogleistungen nach den Nrn. 215 bis 217 der GOZ nur bis zum 1,5 fachen Gebührensatz erstattungsfähig sind. Dies ist aus Sicht des Patienten hinzunehmen, weil sie in die Bestimmungen der PBeaKK aufgenommen wurde. Etwaige Erstattungseinschränkungen berühren aber selbstverständlich die Abrechnung des Zahnarztes nicht.