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  • 01.11.2005 | Zahnersatz

    Überkronung sämtlicher Zähne im OK und Brücken im UK: Abrechnung?

    Frage: „Bei einem unserer Patienten sollen im Oberkiefer sämtliche Zähne neu überkront werden, da die vorhandenen Kronen insuffizient sind. Im Unterkiefer sollen anstelle der vorhandenen Modellgussprothese zum Ersatz der beidseitigen zahnbegrenzten Lücken Brücken eingegliedert werden. Hierzu drei Fragen: 1. Handelt es sich um eine gleich- oder andersartige Versorgung? 2. Muss die Abrechnung über die KZV oder direkt mit dem Patienten erfolgen? 3. Wie ist mit Begleitleistungen wie Aufbaufüllungen und Anästhesien zu verfahren?“  

     

    Antwort zu Frage 1: Das hängt vom Umfang der Brücken sowie von Art und Ausdehnung der Verblendungen ab. Werden durch die geplanten Brücken im Unterkiefer mehr als insgesamt vier Zähne ersetzt, so handelt es sich um eine andersartige Versorgung, während über die vertraglichen Bestimmungen hinausgehende Verblendungen (jenseits der Zähne 34 und 44 oder mehr als vestibulär) aus einer regulären eine gleichartige Versorgung machen. Im Oberkiefer spielen daher bei den überkronungsbedürftigen Zähnen (Kürzel „kw“) nur Art und Umfang der Verblendung eine Rolle.  

     

    Zu Frage 2: Bei einer ausschließlich regulären oder gleichartigen Versorgung erfolgt die Abrechnung grundsätzlich über die KZV, und der Patient erhält eine Rechnung über seinen Eigenanteil. Liegt jedoch eine Mischung aus regulärer bzw. gleichartiger Versorgung einerseits sowie andersartiger Versorgung andererseits vor (wie im geschilderten Fall bei großen UK-Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen), dann ist im Vorfeld – unter Berücksichtigung des in diesem Fall vorgesehenen Multiplikationsfaktors – auszurechnen, welche prozentualen Anteile des Honorars erstens auf die Regel- und gleichartige und zweitens auf die andersartige Versorgung entfallen. Übersteigt das Honorar für die andersartige Versorgung dasjenige der regulären oder gleichartigen Versorgung, so ist der gesamte Heil- und Kostenplan mit dem Patienten direkt abzurechnen. Dies ist durch den Zusatz „D“ zu kennzeichnen.