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  • 01.05.2005 | Zahnersatz

    Maryland-Brücke als Langzeitprovisorium: GOZ-Nrn. 708 und 709 abrechenbar?

    Frage: „Bei einem Privatpatienten muss Zahn 21 extrahiert werden, der Lückenschluss erfolgt durch eine implantatgetragene Krone. Während der Abheilungszeit wird eine adhäsiv befestigte Maryland-Brücke als Langzeitprovisorium eingegliedert. Sind die GOZ-Nrn. 708 und 709 abrechenbar?“  

     

    Antwort: Zweifellos handelt es sich bei der geplanten, vorübergehend einzusetzenden Adhäsivbrücke um ein Langzeitprovisorium, das grundsätzlich nach den GOZ-Nrn. 708 und 709 zu berechnen wäre. Das Problem liegt dabei in der Formulierung des Leistungstextes zur Nr. 708, in dem explizit von einer Krone die Rede ist. Denn als Kronen kann man die beiden Flügel der Maryland-Brücke ja wohl kaum bezeichnen. Insofern wäre der Ansatz der GOZ-Nr. 515 (Adhäsivbrücke mit einer Spanne) korrekter; diese Position setzt jedoch eigentlich eine definitive Rekonstruktion voraus. Deshalb sollte in der Rechnung unbedingt eine kurze Erläuterung angegeben werden: bei Heranziehung der Nrn. 708 und 709, dass es sich nicht um Kronen im eigentlichen Sinne handelt; bei Ansatz der Nr. 515, dass die Brücke nur als Langzeitprovisorium vorgesehen ist.  

     

    In Anbetracht der Tatsache, dass keine zeitaufwändige Präparation der beiden benachbarten Zähne erforderlich ist und diese nicht mit provisorischen Kronen im engeren Sinne versorgt werden, sollte das Langzeitprovisorium unseres Erachtens nach den Nrn. 708 und 709 mit reduziertem Steigerungsfaktor in Rechnung gestellt werden.