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  • 27.02.2008 | Zahnersatz

    Kein Festzuschuss bei alleiniger Versorgung eines Zahnes mit einem Schraubenaufbau?

    Frage: „Wir haben einen Heil- und Kostenplan an die BKK mit der Bitte um Genehmigung geschickt, auf dem ein Schraubenaufbau (Bema-Nr. 18a) und der Festzuschuss 1.4 aufgeführt war. Der Zahn sollte dann in vier Monaten mit einer Krone versorgt werden, was unter ´Bemerkungen´ erläutert wurde. Die BKK verweigerte die Genehmigung – mit der Begründung, dass die alleinige Versorgung eines Zahnes mit einem Schraubenaufbau nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen kann. Was können wir in diesem Fall tun, damit der Patient den Festzuschuss bekommt?“  

     

    Antwort: Die Bema-Nr. 18 kann als vorbereitende Maßnahme eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone im Zusammenhang mit den Bema-Nrn. 20 und/oder 91 anfallen. Die Nr. 18a kann allerdings auch als alleinige Leistung anfallen. Begründungen für eine spätere Versorgung mit einer Krone können zum Beispiel die Ausheilungen an der Wurzelspitze nach einer endodontischen oder chirurgisch/endodontischen Behandlung sein.  

     

    Da der Zeitpunkt der vorgesehenen Überkronung bereits angegeben wurde, ist nicht nachvollziehbar, warum die Krankenkasse die Bezuschussung vollkommen ablehnt. Eine detaillierte Begründung, warum der Zahn nicht im Zusammenhang mit der Überkronung mit einem Stift- oder Schraubenaufbau versorgt wird, ist in diesem Fall zu empfehlen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 11 | ID 117808