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  • 31.05.2011 | Zahnersatz

    Kann ich provisorische Kronen nach der
    GOZ-Nr. 227 berechnen?

    Frage: „Für unsere GKV-Patienten werden provisorische Kronen bei gleich- und andersartigen Versorgungen aufwändig im Zahnarztlabor hergestellt. Wir berechneten diese bisher nach der GOZ-Nr. 227 und der Laborposition 0310. Dies wird von der KZV nicht mehr akzeptiert. Demnach kann die GOZ-Nr. 227 nicht bei gleichartigen Versorgungen angesetzt werden, sondern nur die Bema-Nr. 19. Die Laborposition 0310 könne man nur bei Langzeitprovisorien nach Herstellung eines Modells in Ansatz bringen. Ist die Aussage richtig oder können wir weiterhin nach GOZ abrechnen?“  

     

    Antwort: Für die zahnärztliche Honorierung ist entscheidend, ob eine Regelversorgung oder ein gleich- bzw. andersartiger Zahnersatz eingegliedert wird. Abrechnungsgrundlage für die Regelversorgung ist der Bema. Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist entsprechend den Zahnersatz-Richtlinien und Bema-Abrechnungsbestimmungen grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. Hierfür wird die Bema-Nr. 19 abgerechnet.  

     

    Hinzu kommen Praxiskosten, die mit der Nr. 19 nicht abgegolten sowie nicht den allgemeinen Praxiskosten zuzuordnen sind und somit als Auslagen gesondert berechnet werden können. Dies sind bei der Versorgung mit provisorischen Kronen und Brücken Abformmaterialien, Kunststoffe zur Herstellung provisorischer Kronen sowie gegebenenfalls konfektionierte Kunststoffformgebungshilfen, zum Beispiel eine Tiefziehfolie. Es werden die tatsächlich in der Praxis anfallenden Kosten abgerechnet.