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  • 01.10.2007 | Zahnersatz

    Festzuschüsse bei Erneuerung einer Prothese?

    Frage: „Bei einem Patienten soll im UK eine neue Prothese angefertigt werden. Er hat im UK eine Cover-denture-Prothese mit einem Teleskop bei Zahn 33. Es wird nur die Deckprothese und das Sekundärteleskop an 33 erneuert, das Primärteleskop bleibt erhalten. Welchen Zuschuss bekommt der Patient zu Zahn 33? Ich bin der Meinung 6.10 und 4.7 – die Kasse sagt 4.6 und 4.7. Kommt 6.10 nur bei reinen Wiederherstellungen zum Ansatz?“  

     

    Antwort: Ihre Neuplanung bezieht sich zum einen auf die Erneuerung der Deckprothese (Festzuschuss 4.3) und zum anderen handelt es sich um eine Wiederherstellungsmaßnahme bezüglich der Teleskopkrone an Zahn 33. Da nur ein Teil – in diesem Falle das Sekundärteleskop – erneuert wird, ist der Festzuschusse 6.10 aus der Befundklasse 6 „Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz“ anzusetzen. Die genaue Erläuterung zur richtigen Zuordnung des Befundes ist in den Festzuschuss-Richtlinien zu finden. Hier ist beschrieben, dass der Befund Nr. 6.10 die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskopkrone beinhaltet.  

     

    Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden. Hier würde dann der Festzuschuss 4.6 ausgelöst, denn dieser steht für die Erneuerung beider Teile der Doppelkrone, nämlich sowohl Primär- als auch Sekundärteil. Sie haben somit die Festzuschüsse korrekt in Ansatz gebracht.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 14 | ID 112870