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  • 01.09.2005 | Zahnersatz

    Einstufung einer Freiendbrücke nur zum Ersatz eines mesial fehlenden Prämolaren?

    Frage: „Gilt nach wie vor die Bestimmung, wonach eine Freiendbrücke nur zum Ersatz eines mesial fehlenden Prämolaren eine Vertragsleistung und damit ja wohl auch eine Regelversorgung darstellt?“  

     

    Antwort: Nein. Zu Beginn dieses Jahres wurden die Zahnersatz-Richtlinien der neuen Festzuschuss-Regelung angepasst (siehe „Abrechnung aktuell“ Nr. 2/2005, S. 1 ff.); dabei wurde die bisherige Regelung in Ziffer II/29, die sich mit den Freiendbrücken befasste, ersatzlos gestrichen. Hinsichtlich der Zuordnung einer Freiendbrücke zur Versorgungsform ist die Befundsituation ausschlaggebend. Im Fall einer Freiendsituation sind sie als andersartige Versorgung aufzufassen und lösen allenfalls den Zuschuss 3.1 aus (gegebenenfalls auch noch die Zuschüsse 1.1 und 1.3 bei ohnehin bestehender Überkronungsbedürftigkeit der Pfeilerzähne). Bei Freiendbrücken innerhalb einer geschlossenen Zahnreihe ist der Bezuschussung der bestehende Befund – normalerweise „zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn“ – zu Grunde zu legen, so dass üb- licherweise der Zuschuss 2.1, gegebenenfalls plus 2.7 für Verblendungen im vertraglichen Bereich, fällig wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 13 | ID 84850