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  • 01.09.2007 | Zahnersatz

    Die Abrechnung des Auffüllens von Sekundärteleskopkronen

    Immer wieder erreichen uns Fragen, wie das Auffüllen von Sekundärteleskopkronen einer Prothese abgerechnet wird, wenn der jeweilige Zahn mit dem dazugehörigen Primärteleskop zum Beispiel extrahiert wurde. Dazu sind mehrere Maßnahmen mit unterschiedlicher Abrechnung möglich.  

    Erste Möglichkeit: Auffüllen im direkten Verfahren

    Eine Möglichkeit ist das Auffüllen im direkten Verfahren. Dies wird beim Kassenpatienten mit der Bema-Nr. 100a (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kleineren Umfangs) über einen Heil- und Kostenplan abgerechnet. Der gesetzlich versicherte Patient erhält dafür den Festzuschuss 6.0 (Wiederherstellungsbedürftige herausnehmbare/Kombinations-Versorgung ohne Abformung und ohne Erfordernis zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese). Bei dieser Maßnahme können als Auslagen nur die Praxiskosten berechnet werden, also die Materialkosten für die verwendete Kunststoffmasse. Zahntechnische Leistungen können hier nicht abgerechnet werden.  

    Zweite Möglichkeit: Auffüllen im indirekten Verfahren

    Das Auffüllen von Sekundärteleskopkronen kann auch im indirekten Verfahren erfolgen. Wird also zum Auffüllen zum Beispiel ein Abdruck genommen, um in diesem Bereich noch die Prothesenbasis zu erneuern, fällt diese Leistung unter die Bema-Nr. 100b (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfangs). Da auch diese Behandlung über einen Heil- und Kostenplan abgerechnet wird, bekommt der Patient den Festzuschuss 6.2 (Wiederherstellungsbedürftige herausnehmbare/Kombinations-Versorgung mit Abformung, im Kunststoffbereich, je Prothese).  

     

    In solchen Fällen muss die Prothese ins Labor gegeben werden. Als Aus- lagen können einerseits das Abformmaterial und auch die zahntechnischen Leistungen berechnet werden. Das sind in der Regel folgende BEL-Nummern: 0010 (Modell); 8010 (Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese); 8024 (Leistungseinheit Basisteil Kunststoff). Die Leistungsbeschreibung der BEL-Nr. 8024 stellt klar, dass diese nur für das Auffüllen einer Sekundärkrone berechnet werden kann, wenn eine Abformung erfolgt, also nicht wenn keine Abformung vorausging.  

    Dritte Möglichkeit: Auffüllen mit Unterfütterung

    Wenn im Zusammenhang mit dem Auffüllen der Sekundärkrone eine Unterfütterung erbracht wird, ist diese dann nach der jeweiligen Bema- Nr. 100c/100d/100e oder 100f zu berechnen. Allerdings muss bei der Teil-unterfütterung beachtet werden, dass in diesen Fällen nicht nur das Gebiet der Sekundärkrone unterfüttert werden muss, sondern auch ein weiterer Teil der Prothese. Die Bema-Nr. 100a oder 100b kann dann allerdings nicht mehr zusätzlich zu der Unterfütterung abgerechnet werden, wenn die Maßnahmen in einer Sitzung erbracht werden. Ist dies der Fall, darf dann allerdings die am höchsten bewertete Ziffer abgerechnet werden.  

     

    Die Festzuschüsse 6.6 (Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese) oder 6.7 (Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalen Zahnersatz/Deckprothese, je Kiefer), die dann bei Unterfütterungen anfallen, können allerdings mit den Festzuschüssen 6.0 und 6.2 im selben Kiefer kombiniert werden. Hier muss beachtet werden, dass die Laborrechnung mit den Festzuschüssen stimmig ist.  

     

    Wird die Prothese direkt unterfüttert, kann als Praxisauslage ausschließlich zum Beispiel das Autopolymerisat berechnet werden. Direkte vollständige Unterfütterungen sind keine Kassenleistungen. Bei einer indirekten Unterfütterung kommen zum Abformmaterial noch die zahntechnischen Leistungen hinzu. Diese sind dann in der Regel folgende BEL-Nummern: 0010 (Modell) 2 x; 0112 (Fixator); 8090 (Unterfütterung) oder 8080 (Teilunterfütterung) oder auch 8100 (Prothesenbasis erneuern).  

     

    Die BEL-Nr. 0010 kann bei einer vollständigen Unterfütterung zweimal berechnet werden: einmal für das Modell, auf dem die Prothese unterfüttert wird, und ein zweites Mal für den Gipskontor, zur Fixierung der Okklusionsebene im Fixator. Der Fixator (BEL-Nr. 0112) kann bei einer Unterfütterung zum Ansatz kommen, wenn die zu unterfütternde Prothesenbasis so weit reduziert werden muss, dass eine Fixierung mittels der verbleibenden Prothesenanteile auf dem Modell nicht möglich ist. In der Regel ist diese Leistung bei Teilunterfütterungen nicht erforderlich. Auch die BEL-Nr. 0120 (Einstellung in den Mittelwertartikulator) kann bei alleinigen Unterfütterungsmaßnahmen nicht berechnet werden.  

     

    Die BEL-Nr. 8100 beinhaltet die vollständige Entfernung und Erneuerung der Kunststoffbasis bei Erhaltung des Zahnkranzes und schließt die vollständige Unterfütterung – ggf. auch die funktionelle Randgestaltung – mit ein. Auch hierbei kann die BEL-Nr. 0010 (Modell) zweimal berechnet werden, ebenso wie das Einstellen in den Fixator nach BEL-Nr. 0112.  

     

    Eine Unterfütterung ist keine Wiederherstellung im Sinne der BEL-Nr. 8010. Neben einer alleinigen Unterfütterung kann also die eine Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese (BEL-Nr. 8010) nicht berechnet werden. Dies geht nur, wenn weitere Leistungseinheiten an der Prothese erbracht werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nach Abdrucknahme zum Auffüllen der Sekundärkrone zusätzlich eine Unterfütterung erbracht wird. Dann wäre die Laborrechnung wie folgt zu erstellen: 2 x 0010 (Modell); 1 x 0112 (Fixator); 1 x 8090 (Unterfütterung); 1 x 8010 (Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese); 1 x 8024 (Leistungseinheit Basisteil Kunststoff).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 9 | ID 112274