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  • 01.11.2006 | Zahnersatz

    Belagsentfernung an Prothese: Abrechnung?

    Frage: „In ‚Abrechnung aktuell‘ Nr. 1/2003 beschreiben Sie die Berechnung der Säuberung einer abnehmbaren Brücke. Gilt dasselbe auch für das Belagsentfernen an einer Prothese?“  

     

    Antwort: Für die Reinigung einer abnehmbaren Prothese mit Entfernung festsitzender Beläge enthält weder der Bema noch die GOZ eine Ziffer. Die Bema-Nr. 107 (Zst) bzw. die GOZ-Nr. 405 (Entfernen harter und weicher Zahnbeläge, je Zahn) kommen deshalb nicht in Betracht, weil eindeutig von Zahn- und nicht von Prothesenbelägen die Rede ist. Auch die Bema-Nr. 106 (sK) bzw. die GOZ-Nr. 403 (Beseitigen von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) lassen sich nicht heranziehen, weil in beiden Fällen von störenden Prothesenrändern die Rede ist. Schließlich handelt es sich bei Politur und Reinigung herausnehmbarer Prothesen auch nicht um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese, so dass Bema-Nr. 100 a bzw. GOZ-Nr. 525 ebenfalls ausscheiden.  

     

    Es bleibt daher nur die Möglichkeit, das Reinigen und Polieren einer Prothese, das eine aus zahnmedizinischer Sicht nicht unbedingt erforderliche Leistung auf Verlangen des Patienten darstellt, gemäß § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen. Hierzu ist allerdings korrekterweise vor der Leistungserbringung die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes erforderlich, der die Maßnahmen im Klartext beschreibt, den geforderten Euro-Betrag ausweist und schließlich die Hinweise enthalten muss, dass es sich erstens um eine Leistung auf Verlangen des Patienten handelt und zweitens eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.