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  • 01.04.2005 | Zahnersatz

    Abrechnung der Versorgung eines abgebrochenen Zahnes mit einer Wurzelstiftkappe?

    Frage: „Vor einem Jahr haben wir bei einer Patientin eine UK-Geschiebearbeit angefertigt, wobei die Zähne 43 und 33 überkront wurden. Der Zahn 33 ist abgebrochen und wurde daraufhin mit einer Wurzelstiftkappe versorgt, wobei die Prothese entsprechend umgearbeitet wurde. Der entsprechende Heil- und Kostenplan wurde von der Krankenkasse genehmigt. Nun steht jedoch unsere KZV auf dem Standpunkt, eine Wurzelstiftkappe könne nur im Zusammenhang mit der Neuanfertigung einer Cover-denture-Prothese bei einem Restbestand von maximal drei Zähnen abgerechnet werden.“  

     

    Antwort: Die KZV ist im Recht, denn die vereinbarte Abrechnungsbestimmung zur Bema-Nr. 90 lautet ganz eindeutig: „Eine Leistung nach der Nr. 90 ist nur im Zusammenhang mit der Eingliederung einer Cover-denture-Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer abrechnungsfähig.“ Sie sollten daher mit der KZV sprechen und versuchen, auf Grund der Zustimmung der Krankenkasse, der Sie ja vertraut haben, eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken.  

     

    Lässt sich die KZV darauf nicht ein, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als dem Patienten die Reparatur privat in Rechnung zu stellen, was natürlich problematisch ist, weil Sie seine Einwilligung vor Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahme nicht eingeholt haben. Sollte er sich daher weigern, den vollen Rechnungsbetrag zu begleichen, können Sie eine Rechnung in der Höhe vorschlagen, die dem zu erwartenden Eigenanteil entsprochen hätte, und den Steigerungsfaktor entsprechend herabsetzen. Dann haben Sie zwar an der Reparatur nichts verdient, können mit dem Rechnungsbetrag aber wohl die Material- und Laborkosten abdecken.