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  • 01.09.2006 | Zahnersatz

    Abrechnen des wiederholten provisorischen Einsetzens einer Brücke?

    Frage: „Bei einem Kassenpatienten wurde eine ältere Brücke in toto entfernt, da einer der Brückenpfeiler wurzelbehandelt werden musste. Im Zuge der Behandlung war es notwendig, die Brücke dreimal provisorisch wiederzubefestigen. Nach einer angemessenen Wartezeit soll sie dann definitiv rezementiert werden. Wie kann man das wiederholte provisorische Wiedereinsetzen abrechnen?“  

     

    Antwort: Das provisorische Wiedereinsetzen einer definitiven Brücke ist – unter der Bema-Nr. 95 d – nur im Notdienst abrechenbar, wenn ein Zahnarzt eine von einem Kollegen angefertigte, noch nicht endgültig zementierte Brücke temporär wiederbefestigen muss. Ansonsten besteht keine Abrechnungsmöglichkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.  

     

    Da Sie den besonderen Aufwand bei der endodontischen Behandlung eines Kassenpatienten auch nicht über einen erhöhten Steigerungsfaktor geltend machen können, bleibt Ihnen als einzige Möglichkeit, dem Patienten das wiederholte Abnehmen und Wiederbefestigen der Brücke – natürlich nach intensiver Aufklärung und mit dessen ausdrücklicher Einwilligung – privat in Rechnung zu stellen. Die zutreffenden Gebührenziffern sind die GOZ-Nrn. 511 (sofern die Brücke nur lückenbegrenzende Ankerkronen aufweist) und 231 (für weitere, mit der Brücke verblockte Kronen).