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  • 01.10.2009 | Wirtschaftlichkeitsprüfung, Teil 3

    Was ist bei der Abrechnung von Füllungen und Wurzelkanalbehandlungen zu beachten?

    Nachdem wir uns in den ersten Teilen mit dem Wirtschaftlichkeitsbegriff, Praxisbesonderheiten, der Vorbereitung auf ein Prüfgespräch (Nr. 8/2009, S. 11 ff.) sowie einzelnen Bema-Ziffern (Nr. 9/2009, S. 5 ff.) befasst haben, geht es diesmal um Füllungen und Wurzelkanalbehandlungen.  

     

    Die Füllungstherapie ist ein zentraler Leistungsbereich bei konservierend-chirurgischen Leistungen. Zur Sanierung großer kariöser Defekte stehen dem Zahnarzt zwei Verfahren zur Verfügung: Unter weitgehender Erhaltung gesunder Zahnsubstanz (Richtlinie Nr. B III.2) kann ein Zahn mit einer großen Füllung saniert werden. Alternativ kann hier eine Krone eingegliedert werden. Der Übergang zwischen konservierender Restauration mit einer Füllung oder der Versorgung des Zahnes mit einer Einzelkrone ist fließend. Die Entscheidung kann nur der Zahnarzt selbst in Absprache mit seinem Patienten treffen, wobei der Zahnarzt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V sowie die jeweiligen Richtlinien zu beachten hat.  

     

    Praxistipp

    Ein Mehraufwand bei den großen Füllungen (F3 und F4) kann dann als wirtschaftlich angesehen werden, wenn der Zahnarzt gleichzeitig einen Minderaufwand bei den Einzelkronen belegen kann. Dies deutet darauf hin, dass der Zahnarzt eine ausgeprägte zahnerhaltende und damit kostengünstige Behandlungsstrategie verfolgt. Sollten große Füllungen Prüfgegenstand sein, ist es daher ratsam, von der KZV die Zahnersatz-Statistik anzufordern. Im Durchschnitt kommen 2 bis 3 dreiflächige oder mehr als dreiflächige Füllungen auf eine Einzelkrone zur Abrechnung.  

    Das Verhältnis von ein- und zwei- zu dreiflächigen Füllungen liegt im Schnitt bei 2 zu 2 zu 1. Werden deutlich mehr kleine einflächige Füllungen abgerechnet, wird von einer stärkeren Prothetikorientierung ausgegangen.