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  • · Fachbeitrag · Vertragszahnheilkunde

    Neuer BMV-Z seit dem 01.07.2018 ‒ Neuerungen und praktische Auswirkungen

    | Der Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKVZ) und der Bundesmantelvertrag Zahnärzte BMV-Z (alt) wurden zu einem neuen einheitlichen BMV-Z (neu) zusammengeführt, der ab dem 01.07.2018 für alle Kassenarten gilt. Wie so oft bei großen Änderungen wurden Details erst so spät bekannt gegeben, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kaum jemand kannte. Inzwischen hat die KZBV aber Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. AAZ hat dieses für Sie analysiert und informiert Sie, welche praktischen Auswirkungen die Neuregelungen haben und was Sie beachten müssen. |

    Aufteilung in Paragrafen- und Anlagenteil

    Laut Aussage der KZBV wurden für den BMV-Z (neu) viele Regelungen des bisherigen EKVZ herangezogen, weil dieser das jüngere Vertragswerk war. Es gebe aber auch davon abweichende neue Regelungen. Vereinbarungen zu einzelnen Bereichen, die in den vergangenen Jahren bereits vereinheitlicht wurden, wie z. B. das Antrags- und Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche Leistungen einschließlich der Regelungen zum Gutachterwesen, seien inhaltlich identisch übernommen worden.

     

    Der neue Vertrag besteht aus einem Paragrafenteil und einem Anlagenteil. Der Paragrafenteil enthält die grundlegenden allgemeinen Bestimmungen. Diese unterliegen keinen regelmäßigen Änderungen in kurzen zeitlichen Abständen. Die Anlagen enthalten jeweils eigenständige Vereinbarungen zu spezifischen Themenbereichen. Hier sollen alle wesentlichen Vereinbarungen der Bundesmantelvertragspartner zusammengefasst werden. Diese können unabhängig vom Paragrafenteil je nach Bedarf angepasst werden.