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  • 02.09.2009 | Sonstige Kostenträger

    Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei und Zivildienstleistende: Was zu beachten ist

    Fast regelmäßig werden in den Praxen Patienten behandelt, die über einen der „Sonstigen Kostenträger“ (Freie Heilfürsorge) versichert sind. Und immer wieder gibt es in diesen Fällen Schwierigkeiten bei der Abrechnung. Der nachfolgende Beitrag stellt eine zusammengefasste Übersicht dar, die die Abrechnung dieser Leistungen vereinfachen soll. In der nächsten Ausgabe befassen wir uns mit den Rahmenbedingungen bei weiteren Kostenträgern.  

    1. Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

    • Kostenträger: Bundesministerium des Inneren (BMI)
    • Abrechnungsgrundlage: Bema
    • Praxisgebühr: nein
    • Krankenversichertenkarte: ja

     

    Besonderheiten

    Polizisten der Bundespolizei können einmal im Kalenderjahr individualprophylaktische Leistungen in Anspruch nehmen. Dafür können einmalig die GOZ-Nrn. 100 (Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten), 101 (Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten), 102 (Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung) und 200 (Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn) berechnet werden. Die Versiegelung nach GOZ-Nr. 200 wird an Molaren und an Prämolaren übernommen.  

     

    Die Abrechnung dieser GOZ-Leistungen erfolgt direkt mit dem ärztlichen Dienst bei der Bundespolizeidirektion.