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  • 03.03.2009 | Sonstige Kostenträger

    Bundeswehrsoldaten: Erläuterungen zur
    Neufassung der Richtlinien

    In der Februar-Ausgabe hatten wir berichtet, dass das Bundesministerium der Verteidigung eine Neufassung der Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr mit Rechtswirkung vom 1. Januar 2009 erlassen hat. Der Neufassung dieser Bundeswehr-Richtlinien liegen jetzt die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für die vertragszahnärztliche Versorgung von Kassenpatienten zugrunde.  

     

    Die Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen und definieren den Umfang des Anspruchs auf zahnärztliche Versorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge. Somit besteht kein Vertragsverhältnis des Ministeriums mit der KZBV oder einzelnen KZVen. Nach den Richtlinien erfolgt die Versorgung durch Sanitätsoffiziere in den zahnärztlichen Behandlungseinrichtungen der Bundeswehr. Der Sicherstellungsauftrag der KZVen ist subsidiär. Zahnärzte, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, können auch Soldaten der Bundeswehr behandeln. In diesem Fall werden die Leistungen über die KZV abgerechnet.  

    Was ist genehmigungspflichtig, welche Fristen sind zu beachten?

    Prothetische Behandlungen werden in den ersten vier und in den letzen sechs Monaten der Dienstzeit nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt. Die systematische Behandlung von Parodontopathien ist genehmigungspflichtig. Die Beantragung erfolgt nun auf dem Formular „Parodontalstatus“.  

     

    Liegt eine Behandlungsnotwendigkeit für eine Schiene bzw. Aufbisshilfe vor, ist vorab eine mündliche Kostenübernahme einzuholen. Die schriftliche Genehmigung ist nachzuholen. Zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gehören das Entfernen von Zähnen und chirurgische Eingriffe bei Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Diese Behandlungen unterliegen außer der Herstellung von Verbandplatten keiner Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für allgemeine konservierende Maßnahmen.