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  • · Fachbeitrag · Richtlinien

    Neue Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie zu Überkappungen seit 01.07.2019 in Kraft

    | Am 01.07.2019 ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses [G-BA] über die Kriterien zur Qualitätsbeurteilung und -förderung der indikationsgerechten Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa zur Förderung einer langfristigen Erhaltung eines bleibenden therapiebedürftigen Zahnes“ (QBÜ-RL-Z) in Kraft getreten. Damit hat der G-BA das aktuelle Prüfthema vorgegeben ‒ nämlich die Überkappungsmaßnahmen nach den BEMA-Nrn. 25 (Cp) und 26 (P). Die vorausgegangene Qualitätsprüfungsrichtlinie (QP-RL-Z) hatte lediglich allgemeine Vorgaben zu Art und Umfang der Qualitätsprüfungen durch Stichproben festgelegt. |

     

    Welche und wie viele Praxen können in die Qualitätsprüfung kommen?

    Aktuell informieren die KZVen im Bundesgebiet in ihren Mitgliederrundschreiben, wie sie diese Prüfungen durchführen werden und welche Gremien mit dieser Prüfung betraut sind. Die ersten Prüfungen beginnen derzeit und beziehen sich auf das Abrechnungsjahr 2018. Ermittelt werden Praxen, die bei mindestens zehn Behandlungsfällen eine sogenannte Indikatorleistung (Cp oder P) in Verbindung mit mindestens einer Folgeleistung (VitE, Trep1, WK, Med, WF, X1, X2, X3) am selben bleibenden Zahn abgerechnet haben. Von diesen Praxen werden 3 Prozent zufällig ausgewählt und gebeten, für zehn zufällig ermittelte Patientenfälle ihre zusammenhängenden Dokumentationen zu übermitteln. Grundlage für die Qualitätsbeurteilung ist ausschließlich die schriftliche und ggf. die bildliche Dokumentation.

     

    Dabei sollen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen streng eingehalten werden. Deshalb werden die Dokumentationen grundsätzlich in pseudonymisierter Form von der Praxis vorgelegt. Nähere Informationen zu diesem Verfahren und zur Einhaltung des Datenschutzes bieten die KZVen an.

     

    Prüfkriterien sind bundeseinheitlich vorgegeben

    Es gibt bundeseinheitlich vorgegebene Prüfkriterien, anhand derer die Qualitätsgremien die Anamnese, Aussagen zur Sensibilität, die Bewertung der bildlichen Dokumentationen, die Indikation der Cp/P, Aussagen zur Erhaltungswürdigkeit und -fähigkeit des Zahns und mögliche Kontraindikationen prüfen. Dabei kommt es z. B. auf eine weitergehende schriftliche Dokumentation oder eine Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Leistungskette an.

     

    Was passiert nach Abschluss der Prüfung?

    Die Praxis erhält nach Abschluss der Prüfung einen Bescheid mit dem Gesamtergebnis und den beschlossenen Maßnahmen. Die QP-RL-Z sieht als Maßnahmen schriftliche Hinweise, mündliche Beratungen, Aufforderungen zur gezielten Fortbildung, strukturierte Beratungen mit Zielvereinbarung, problembezogene Wiederholungsprüfungen und weitere Verfahren vor.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die komplette QBÜ-RL-Z finden Sie auf der Website des G-BA (g-ba.de) sowie unter dem Shortlink iww.de/s2843.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 2 | ID 46014393