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  • 01.08.2005 | Recht

    Die Dokumentation der zahnärztlichen Behandlung – aus Beweisgründen wichtig!

    Ob bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung oder bei gerichtlich ausgetragenen Differenzen mit privaten Kostenerstattern – das Wichtigste für einen erfolgreichen Ausgang ist die korrekte Dokumentation der durchgeführten Behandlung. Schließlich kann es erforderlich werden, bestimmte Maßnahmen, die Beweggründe dafür und die damit erzielten Erfolge auch Jahre später noch nachvollziehen zu können, um sie dann einem Gremium zu erläutern.  

     

    Erfahrungen bei Prüfverfahren zeigen, dass diejenigen Zahnärzte am besten davonkommen, die in der Lage sind, lang zurückliegende Behandlungen mit den zugehörigen Begleitumständen schlüssig darzulegen. Und da sich praktisch niemand an längst Vergangenes präzise zu erinnern vermag, ist eine Aufzeichnung, die mit möglichst wenig Aufwand die Rekapitulation der besonderen Umstände des Patienten, der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, des dadurch erzielten Behandlungsergebnisses und natürlich nicht zuletzt der dafür abgerechneten Leistungsziffern gestattet, das A und O des Erfolges.  

    Wozu dient die Dokumentation?

    Eine präzise Dokumentation hat eine ganze Reihe nützlicher Ziele: Erstens stellt sie die Grundlage der Abrechnung dar. Was nicht aufgezeichnet wird, wird auch nicht abgerechnet! Mehrere Untersuchungen haben ergeben, dass in vielen Praxen ein nicht unerheblicher Anteil der erbrachten Leistungen zum Nulltarif erbracht wird, weil diese Leistungen mangels Eintragung der Krankenkasse oder dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden.  

     

    Zweitens ist eine umfassende Aufzeichnung des Behandlungsablaufs für den Zahnarzt nicht nur in den nachfolgenden Sitzungen, sondern auch in fernerer Zukunft eine unumgängliche Voraussetzung, zielgerichtet vorzugehen oder längst vergangene Maßnahmen zu rekapitulieren und in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Es ist peinlich, wenn ein Zahnarzt bei der Begrüßung eines in fortlaufender Behandlung befindlichen Patienten jedes Mal neu nachfragen muss, worum es geht, oder wenn er gar bereits durchgeführte diagnostische Maßnahmen unnötig wiederholt.