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  • 03.05.2010 | Prophylaxe

    PAR-Vorbehandlung: Wie kann die Mundhygieneunterweisung abgerechnet werden?

    Frage: „Die PAR-Vorbehandlung wird in den GKV-Richtlinien nicht mehr exakt beschrieben. Voraussetzung für die durchzuführende Parodontitistherapie ist das Fehlen von Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen Mundhygiene. Die im Bema zur Verfügung stehenden Positionen sind Zst, Mu und sk. Für die Mundhygieneunterweisung gibt es keine Gebührenposition. Wie kann diese Leistung - ohne Erhebung des Mundhygienestatus - abgerechnet werden?“  

     

    Antwort: Es stimmt, dass Mundhygieneunterweisungen bei Patienten, die mindestens 18 Jahre alt sind, nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung zählen. Hier fordern die GKV-Richtlinien streng genommen zusätzlich außervertragliche Leistungen. Die Unterweisung kann unseres Erachtens mit der GOZ-Nr. 100 (Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten) abgerechnet werden. Jedoch muss sie die im Leistungstext geforderte Dauer erfüllen, und der Steigerungsfaktor muss entsprechend dem Leistungsumfang angepasst werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 13 | ID 135408