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  • 01.12.2006 | Prophylaxe

    Entfernung von Zahnbelägen erst nach sechs Monaten medizinisch notwendig?

    Frage: „Die Beihilfestelle verweigerte bei der Abrechnung einer Patientin die Zuzahlung mit der Begründung, dass ´die erneute Berechnung für die Entfernung von Zahnbelägen nach der GOZ-Ziffer 405 grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten als medizinisch notwendig angesehen werden kann (§ 5 (1) BhV).´ Ich hielt es aber schon einige Tage vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist für – medizinisch – notwendig, den Zahnstein zu entfernen. Auch habe ich in den GOZ-Kommentaren keine Begrenzung auf die zweimalige Zahnstein-Belagsentfernung pro Jahr gefunden. Wie ist die Rechtslage?“  

     

    Antwort: Die Beihilfevorschriften, auf denen die Einschränkung der Kostenerstattung für die GOZ-Nr. 405 beruht, können nicht mit irgendwelchen gebührenrechtlichen Einschränkungen begründet werden. In der Tat enthält die GOZ hinsichtlich der Mehrfachberechnung der Nr. 405 keinerlei Einschränkungen oder Fristen. Vielmehr ist es allein Sache des Zahnarztes, zu entscheiden, wann im Einzelfall nach einer vorausgegangenen Belagsentfernung die erneute Beseitigung harter oder weicher Beläge erforderlich ist. Dies hat auch die Bundeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme vom Juni 1999 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht: „Neuablagerungen von harten und weichen Belägen lösen erneut die GOZ-Nr. 405 aus.“  

     

    Am 7. Oktober 1997 hat das Amtsgericht Hannover zu diesem Thema ein Urteil (Az: 534 C 12212/95) gefällt, in dessen Begründung es heißt: „Die Gebührenordnung sieht keine Einschränkungen bei der Häufigkeit der Abrechnung der Gebührennummer 405 vor. Der Ansatz dieser Gebührennummer für die in mehreren Sitzungen wiederholte Belagsentfernung ist daher nicht zu beanstanden.“ Und bereits drei Jahre vorher, am 22. Dezember 1994, kam das Amtsgericht Nürnberg zum selben Ergebnis (Az: 11 C 8516/93): „Die Berechnung der Gebührennummer 405 ist nicht für einen bestimmten zeitlichen Abstand zwischen dem Entfernen von Belägen in der Gebührenordnung geregelt, somit können notwendige Maßnahmen auch wiederholt abgerechnet werden.“  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 13 | ID 84907