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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Nr. 500 oder Nr. 501 für die Ankerkronen ansetzbar?

    | Frage: „Bei einem meiner Patienten wurde eine Keramikverblendbrücke 35 - 37 auf Implantaten in regio 35 und 37 eingegliedert. Bei den Implantatköpfen handelt es sich jeweils um einen konfektionierten Massivaufbau, der abgeformt wird, woraufhin dann die Brücke auf den so gewonnenen Modellen hergestellt wird. Welche Gebührennummer ist für die Ankerkronen zu berechnen: die Nr. 500 oder die Nr. 501?“ |