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  • 31.05.2011 | Privatliquidation

    Neue GOZ: Welche Änderungen soll es bei den Vereinbarungen mit GKV-Patienten geben?

    In „Abrechnung aktuell“ Nr. 5/2011 hatten wir bereits über den Referentenentwurf zur neuen GOZ berichtet. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Honorarentwicklung, die bei Vereinbarungen mit GKV-Patienten wichtig ist. Dabei befassen wir uns mit Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen, zusätzlichen Leistungen in der Endodontie, funktionsanalytischen Leistungen und dem Zahnersatz.  

     

    Grundannahmen für die Kalkulation war bei den Leistungen der GOZalt der von der Bundeszahnärztekammer jeweils ermittelte durchschnittliche Steigerungsfaktor. Wenn also in den Beispielen Leistungen oberhalb oder unterhalb von 2,3-fach angesetzt wurden, dann deshalb, weil dies den statistischen Durchschnitt widerspiegelt. Für die GOZneu haben wir als Vergleich den Faktor 2,3 gewählt, denn laut Begründung zum Referentenentwurf geht der Gesetzgeber davon aus, dass künftig durchschnittlich dieser Gebührensatz berechnet wird. Wie sich die Gebührenbemessung künftig jedoch in der Praxis entwickeln wird, bleibt abzuwarten.  

    Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen

    Hier werden bundesweit am häufigsten Vereinbarungen mit Patienten getroffen. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind adhäsive Füllungen im Seitenzahnbereich nur in Ausnahmefällen (Amalgamallergie, Niereninsuffizienz) Vertragsleistung. Bei Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich muss der Patient die Mehrkosten selbst tragen. Ebenso muss der Patient die Mehrkosten tragen, wenn er im Frontzahnbereich eine „ästhetisch optimierte“ Füllung wünscht.  

     

    Derzeit werden dentin-adhäsive Füllungen als nach 1988 entwickelte Leistung analog berechnet. Dabei werden zumeist die GOZ-Nrn. 215 bis 217 herangezogen. Laut GOZ-Analyse der BZÄK wird dabei ein durchschnittlicher Faktor von 1,91 bis 2,13 zugrunde gelegt. Im Referentenentwurf zur GOZneu ist die Kompositfüllung als eigenständige Leistung beschrieben und wird damit künftig für die Mehrkostenberechnung heranzuziehen sein. Der Eigenanteil für den Patienten entwickelt sich dann wie folgt: