Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.03.2011 | Privatliquidation

    Die Abrechnung der photodynamischen Therapie

    Die antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT) richtet sich gezielt gegen pathogene Mikroorganismen. Zunächst werden Zahnfleisch- und Knochentaschen professionell gereinigt, um die weichen und harten Beläge zu entfernen und die Bakterienzahl zu reduzieren. Danach werden infektionsverursachende Bakterien mit Hilfe eines blauen Farbstoffs selektiv angefärbt, sensibilisiert und nach Bestrahlung mit Licht geeigneter Wellenlänge und Energiedichte sogenannter Therapielaser abgetötet.  

     

    Einsatzmöglichkeiten in der Zahnmedizin gibt es bei der Wurzelbehandlung, der Behandlung einer Parodontitis, Periimplantitis, Gingivitis und auch Karies. Die aPDT wird als schmerz- und nebenwirkungsfrei beschrieben, wobei auf Antibiotika vielfach verzichtet werden kann (denn immer mehr Bakterienstämme gelten gegen Antibiotika als resistent).  

     

    Die Berechnung ist weder in der GOZ noch GOÄ geregelt und gelangte erst nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife, was zur Analogabrechnung berechtigt. Eine Abrechnung als Pauschalleistung (§ 2 Abs. 3 GOZ) scheidet unserer Meinung nach aus, denn danach werden nur Leistungen abgerechnet, die in der GOZ nicht beschrieben sind, nicht als neue - nach 1988 entwickelte - Leistungen zählen und medizinisch nicht notwendig sind.  

    Über medizinische Notwendigkeit entscheidet der Behandler

    Viele Kostenerstatter weigern sich derzeit noch, Behandlungen der aPDT zu erstatten, und behaupten, dass diese medizinisch nicht notwendig sind. Was medizinisch notwendig ist und was nicht, hat letztendlich auch nicht der Sachbearbeiter einer Krankenversicherung oder die Beihilfe zu entscheiden, sondern allein der Behandler. Leider ist die medizinische Notwendigkeit aber immer wieder ein Streitpunkt zwischen Kostenträger und Behandler insoweit, als sie im konkreten Fall angezweifelt wird. Die Folge sind viele Auseindersetzungen vor den Gerichten, die erfreulicherweise im Grundsatz die Therapiefreiheit des Behandlers anerkennen.