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  • 03.05.2011 | Privatliquidation

    Der Referentenentwurf zur neuen GOZ, Teil 1: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

    Ende März 2011 wurde der Referentenentwurf zu einer neuen GOZ vorgestellt. Es wird damit gerechnet, dass sie zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Die von den Zahnarztverbänden massiv bekämpfte Öffnungsklausel ist zwar vom Tisch - dennoch wird der Entwurf von der Zahnärzteschaft stark kritisiert. Vor allem die minimale Honoraranpassung wird nach 23 Jahren Stillstand als völlig unzureichend angesehen. Protestaktionen gegen den GOZ-Entwurf laufen bereits. Wir stellen Ihnen in diesem Beitrag und in einem Folgebeitrag die wichtigsten geplanten Änderungen vor. Den vollständigen Entwurf finden Sie im Online-Service unter der Rubrik „Beschlüsse, Verordnungen und Entwürfe“.  

    Kaum echte Neuheiten im Paragrafenteil

    Viele Änderungen im Paragrafenteil bekräftigen lediglich bereits heute geltendes Recht und sind keine echten Neuheiten. So wird zum Beispiel in § 4 Abs. 3 GOZ ausdrücklich erwähnt, dass Lagerhaltungskosten nicht berechnungsfähig sind. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen. In § 5 Abs. 1 wird die kaufmännische Rundungsregel aufgenommen. Es wird also nicht mehr grundsätzlich abgerundet.  

     

    Bei der Bemessung der Gebühr gilt weiterhin der alte Gebührenrahmen (Faktoren 1,0 bis 3,5). Es wird verdeutlicht, dass Faktor 2,3 auf die durchschnittliche Leistung abstellt. Und besonders erwähnt wird, dass einfache Leistungen unterhalb 2,3-fachen Satzes zu berechnen sind. Hier wird sich künftig die Frage stellen, wann eine Leistung „einfach“ war. Der Verordnungsgeber erteilt in seiner Begründung zum Referentenentwurf dem „schematischen“ Ansatz von Faktor 2,3 eine deutliche Absage. Es wird damit zu rechnen sein, dass Rechnungen, die künftig mit einem „Einheitsfaktor“ erstellt werden, heftiger Kritik ausgesetzt werden.  

    Analogie: Keine neu entwickelte Leistung mehr erforderlich

    In § 6 GOZ hat sich zunächst die Reihenfolge verändert: Der neue § 6 Abs.1 beschreibt jetzt die Analogie. Hier wurde die Regelung aus der GOÄ übernommen. Es ist nicht mehr gefordert, dass es sich bei der Analogleistung um eine neue Leistung handelt. Das Kriterium der Selbstständigkeit der Leistung wird mehr Gewicht bekommen. Darüber hinaus hat die GOZ bei der Wahl der Analoggebühr Vorrang. Nur dann, wenn die GOZ keine vergleichbare Leistung aufweist, kann die GOÄ herangezogen werden.