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  • 01.02.2006 | Privatleistungen bei Kassenpatienten, Teil 6

    Bleaching, Ernährungsberatung, FMD, GTR, Ozontherapie, Homöotherapie und Hypnose

    In den ersten fünf Teilen („Abrechnung aktuell“ Nrn. 9/2005 bis 1/2006) haben wir bereits viele Privatleistungen bei Kassenpatienten vorgestellt. In diesem Beitrag befassen wir uns mit weiteren Maßnahmen, die keine Vertragsleistungen darstellen und Kassenpatienten daher privat nach Maßgabe der GOZ in Rechnung gestellt werden müssen.  

    Internes Bleaching

    Das Bleichen von Zähnen, die nach einer vorausgegangenen endodontischen Behandlung eine ästhetisch beeinträchtigende Verfärbung aufweisen, ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss dem Patienten daher privat in Rechnung gestellt werden. Die Vorgehensweise ist dabei durch die Art der Leistung vorgegeben: Da es sich um eine rein kosmetische, aus zahnärztlich-fachlicher Sicht nicht unbedingt erforderliche Maßnahme handelt, für die es weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Ziffer gibt, kommt im Zusammenhang mit dem internen Bleichen eines Zahnes nur die Abrechnung als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ in Betracht.  

     

    Hierzu ist es erforderlich, vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan aufzustellen, in dem die Leistung (ohne Gebührennummer!) beschrieben und eine angemessene Vergütung festgelegt wird. Das Schriftstück muss zwingend einen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine Leistung auf Wunsch des Patienten handelt und dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Aus formalen Gründen ist dieser Hinweis auch beim Kassenpatienten erforderlich.  

    Ernährungsberatung

    Eine ausführliche individuelle Beratung über zahngesunde Ernährung – gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Auswertung eines Ernährungsfragebogens oder -tagebuchs – ist keine Vertragsleistung und muss einem Kassenpatienten daher privat in Rechnung gestellt werden. Da die GOÄ hierfür keine eigene Ziffer enthält, kann die Ernährungsberatung, sofern sie mindestens zehn Minuten dauert, unter der Nr. Ä 3 berechnet werden. Voraussetzung ist natürlich eine entsprechende Aufklärung des Patienten und dessen möglichst schriftliche Einwilligung.