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  • 01.07.2006 | Privatleistungen bei Kassenpatienten

    Teil 10: TENS, Vector, Veneer, Zungenreinigung

    Im zehnten Teil unserer Beitragsserie erläutern wir letztmalig die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen, die keine Vertragsleistungen darstellen. Sie müssen einem Kassenpatienten daher privat nach den Bestimmungen der GOZ in Rechnung gestellt werden, wobei es sich dringend empfiehlt, diese akkurat zu befolgen. Nur so besteht eine Chance, die Forderung notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.  

    Transkutane elektronische Nervenstimulation (TENS)

    Bei der transkutanen elektrischen Nervenstimulation soll über die gezielte Anwendung von Stromstößen eine Senkung der Schmerzempfindung durch eine Art entgegengerichtete Irritation erzielt werden. Die Reizung soll eine Hemmung der zerebralen Schmerzweiterleitung und damit eine Herabsetzung der Schmerzempfindung bewirken. Diskutiert wird zudem ein Effekt auf die Ausschüttung körpereigener schmerzlindernder Substanzen, so genannter Endorphine.  

     

    Für das Verfahren findet sich weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Gebührennummer; durch die Leistungsbeschreibungen der Infiltrations- oder Leitungsanästhesie wird es keinesfalls erfasst. Die KZBV hat dazu im Jahr 1995 folgende Stellungnahme abgegeben:  

     

    „Die elektronische Dentalanästhesie, die auch ‚Transkutane elektronische Nervenstimulation‘ genannt wird, soll die Schmerz leitenden Nerven blockieren und die Bildung körpereigener Opiate anregen. ... Die Anästhesieleistungen im vertragszahnärztlichen Sinn sind im Teil 1 des Bema nach Nr. 40 die Infiltrations- und nach Nr. 41 die Leitungsanästhesie. ... Die Leistungsinhalte der Nrn. 40 und 41 werden also durch die elektronische Dentalanästhesie nicht erfüllt, da das elektronische Verfahren kein Lokalanästhetikum beinhaltet.“