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  • · Fachbeitrag · Praxisorganisation

    BEB-Positionen in der Praxis richtig formulieren und kalkulieren

    von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

    | Jede Zahnarztpraxis erbringt zahntechnische Leistungen ‒ im Fremdlabor, im Eigenlabor in separaten Praxisräumen oder direkt am Behandlungsstuhl („Chairside“). Chairsideleistungen werden jedoch zu wenig dokumentiert und dann dem Privatpatienten auch nicht in Rechnung gestellt. Dabei können Zahnärzte auch am Behandlungsstuhl erbrachte zahntechnische Leistungen abrechnen. Wer dies versäumt, verschenkt viel Honorar. Lesen Sie, worauf es bei der Abrechnung und Kalkulation der Leistungen ankommt. |

    Abrechnung nach BEB ‒ die Grundsätze

    Die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) wurde vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) für die Privatabrechnung entwickelt. Im Gegensatz zum Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL), das für GKV-Patienten angewandt wird, sind die Preise der jeweiligen Positionen nicht in der BEB festgelegt, sondern werden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelt. Daher können die Kosten verschiedener Labors oder Zahnarztpraxen unterschiedlich hoch ausfallen.

     

    Auch ist das Leistungsverzeichnis nicht abschließend. Zahntechnische Leistungen, die erbracht werden, aber nicht in der BEB beschrieben sind, müssen daher von jeder Praxis selbst formuliert, kalkuliert und in die Software eingepflegt werden.