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  • 04.01.2010 | Praxismaterialien

    Sprechstundenbedarf: Kein Geld verschenken!

    „Zahnärzte verschenken Millionen“ - so die KZV Bayern in einem Rundschreiben. Nach Ansicht der KZV verzichtet der Großteil der Zahnärzte auf die Erstattung der tatsächlich notwendigen Ausgaben für Praxisbedarf. Dabei übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für einige Arzneimittel und Materialien. Hinweis: In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die Standardregelungen vor. In einzelnen KZVen werden jedoch hiervon abweichende Vereinbarungen in den Gesamtverträgen getroffen.  

     

    Welche Angaben sind erforderlich?

    Sprechstundenbedarf wird meistens jedes Quartal auf einem Rezeptvordruck abgerechnet. Die erforderlichen Angaben: Name der Krankenkasse; «Sprechstundenbedarf»; Angabe des Quartals; Ausstellungsdatum des Rezepts; Bezeichnung, Darreichungsform und Menge des Medikaments; Stempel des Kassen(zahn)arztes mit Zulassungsnummer; eigenhändige Unterschrift des Arztes; Kreis 9 ist für Sprechstundenbedarf anzukreuzen.  

     

    Was ist bei der Verordnung zu beachten?

    Zuständig für die Verordnung von Sprechstundenbedarf sind Primärkassen (AOK) und Ersatzkassen (BEK). Zu Lasten dieser beiden gesetzlichen Krankenkassen kann einmal vierteljährlich Sprechstundenbedarf verordnet werden, wobei jede Praxis den Verordnungsumfang individuell auf Grundlage der Zahlen des Vorquartals zu ermitteln hat. Wird die bestellte Menge nicht in einem Quartal verbraucht, sind die Verordnungen für mehrere Quartale auszustellen. Dies gilt vor allem bei der Verordnung von wirtschaftlichen Großpackungen. Hierbei ist die genaue Quartalsangabe des Verbrauchszeitraums auf dem Rezept anzugeben (z. B. II/09 bis IV/09).