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  • 04.03.2010 | Parodontologie

    Bema-Nr. 04: KZBV und Krankenkassen zur
    Abrechnung der Erhebung des PSI-Code

    Die Erhebung des parodontalen Screening-Index (PSI) ist seit dem Jahre 2004 Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Leistung kann einmal in zwei Jahren nach Bema-Nr. 04 abgerechnet werden. Die KZBV hat sich mit dem Spitzenverband der Krankenkassen auf die Auslegung dieser Bestimmung dahingehend geeinigt, dass nach Abrechnung des PSI-Code im laufenden Quartal eine Abrechenbarkeit in den folgenden sieben Quartalen nicht gegeben ist. Auf eine taggenaue Berechnung der Frist kommt es nicht mehr an. Beispiel: Die Erhebung des PSI wird am 25. März 2010 durchgeführt und abgerechnet. Die nächste Erhebung des PSI ist dann ab dem 1. Januar 2012 erneut abrechnungsfähig.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 133997