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  • 04.01.2010 | Parodontalbehandlung

    PerioChip: Abrechnung der GOÄ-Nr. 2442 bei Privatversicherten nicht zulässig?

    Frage: „Bei einem Privatpatienten haben wir mit einer Parodontalbehandlung sechs PerioChips in verschiedenen Regionen eingesetzt und dafür sechsmal die GOÄ-Nr. 2442 berechnet. Die Privatversicherung hat uns diese Positionen jedoch in diesem Zusammenhang nicht anerkannt. Was können wir dafür berechnen?“  

     

    Antwort: Die Applikation einer PerioChip dient als unterstützende Maßnahme im Zuge einer Parodontalbehandlung. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das nach Inkrafttreten der GOZ - also nach 1988 - zur Praxisreife gelangte und somit zur Analogabrechnung im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOZ berechtigt. Hierbei ist für solche selbstständigen zahnärztlichen Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurden, eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung zu berechnen. Ob das in Ihrem Fall die GOÄ-Nr. 2442 ist, müssen Sie selbst entscheiden. In Stellungnahmen der Landeszahnärztekammern wird vielfach der Ansatz der GOZ-Nr. 402 empfohlen. Auch kann die GOZ-Nr. 411 zum Ansatz kommen.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 12 | ID 132561