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  • 01.09.2005 | Par-Behandlung

    Laborgefertigte Verbandplatte in Par-Positionen P 202/203 bereits enthalten?

    Frage: „Ich habe bei einer BKK im Rahmen der offenen Par-Behandlung über das Kieferbruchformular eine laborgefertigte Verbandplatte beantragt, genehmigt bekommen und über die KZV abgerechnet. Als ich jetzt bei der TKK dasselbe beantragt habe, wurde mir mitgeteilt, das ginge nicht, weil eine Verbandplatte in den Nrn. P 202/203 bereits enthalten sei. Die KZV teilt neuerdings diesen Standpunkt. Was meinen Sie?“  

     

    Antwort: Hier irren sowohl die TKK als auch Ihre KZV. Wenn sich für eine eindeutig zahnärztliche Leistung im Bema keine Gebührennummer findet, kann der Zahnarzt auf die GOÄ zurückgreifen. Hierfür stehen ihm bestimmte Bereiche offen, unter anderem auch der Abschnitt L – Chirurgie. In der dortigen Nr. Ä 2700 ist die Verbandplatte beschrieben, die durchaus neben oralchirurgischen Eingriffen – beispielsweise der Entfernung eines verlagerten Eckzahns, aber selbstverständlich auch neben anderen Operationen – berechenbar ist. Weder bei dieser Nr. Ä 2700 noch bei den Par-Positionen P 202/203 findet sich irgendeine Bestimmung, die die Berechnung ausschließt. Daher sollten Sie sich nochmals mit der TKK und Ihrer KZV in Verbindung setzen und auf Ihrem Standpunkt beharren.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 14 | ID 84849