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  • 06.07.2010 | Neue Behandlungsmethoden

    Die Abrechnung des Auffüllens einer Alveole mit alloplastischem Material (Socket Preservation)

    von Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg

    Das Verfahren der „Socket Preservation“ wird angewendet, um die Kieferkammkontur sowie das Weichgewebevolumen nach Zahnextraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen zu erhalten. Mit dem Verlust eines Zahnes geht häufig auch ein Teil des Weichgewebes verloren. Der physiologische Abbau des Alveolarknochens nach Zahnextraktionen und der damit einhergehende Verlust von Weichgewebe können sich somit auf nachfolgende restaurative Maßnahmen - seien es implantatgetragene oder prothetische Versorgungen - auswirken. Ziel der Behandlung ist somit,  

     

    • unter Verwendung von Knochenersatzmaterialien und Membranen eine gute und vorhersehbare Knochenregeneration zu erzielen und somit den Kieferkamm für eine nachfolgende Versorgung zu erhalten;
    • ein ästhetisch zufriedenstellendes Ergebnis durch Zahnersatz (Implantat mit Kronenversorgung oder Brücke) zu erlangen.

     

    Beispiel

    Der zerstörte Zahn 25 wird durch Osteotomie entfernt. Die entstandene Lücke soll später durch ein Implantat versorgt werden. Die kürettierte Extraktionsalveole wird direkt in der Extraktionssitzung mit einem geeigneten Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Der Patient hat sich noch nicht für eine Behandlungsalternative entschieden, somit soll eine günstige Ausgangssituation für eine spätere Insertion eines Implantats, aber auch für eine gegebenenfalls spätere prothetische Versorgung - wie etwa die Auflagerung eines Brückenglieds - geschaffen werden. Mit dieser Maßnahme kann in den meisten Fällen eine spätere aufwendige Knochenrekonstruktion in der Implantatsitzung vermieden werden. Vorübergehend soll als Interimsversorgung eine Teilprothese eingegliedert werden.  

     

    Oberflächenanästhesie  

    GOZ-Nr. 008  

    Infiltrationsanästhesie  

    GOZ-Nr. 009  

    Zahnentfernung, je nach Maßnahme ggf. durch Osteotomie  

    GOZ-Nr. 303  

    Ggf. Lagerbildung  

    GOÄ-Nr. 2730  

    Auffüllen mit alloplastischem Material  

    GOÄ-Nr. 2442  

    OP-Zuschlag  

    GOÄ-Nr. 444  

    Alloplastisches Material  

    Tatsächliche Kosten  

    Membraneinbringung  

    GOZ-Nr. 413 analog  

    Material für die Membran  

    Tatsächliche Kosten  

    Ggf. Hautlappenplastik  

    GOÄ-Nr. 2381  

    Abdruck mit individuellem Löffel  

    GOZ-Nr. 517  

    Teilprothese als Interimsersatz  

    GOZ-Nr. 520  

    Spanne  

    GOZ-Nr. 507  

     

    Diese Behandlung geht über den Rahmen der GKV hinaus. Es muss daher vor Leistungserbringung eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z über eine Privatbehandlung abgeschlossen werden. Die Berechnung erfolgt nach der GOZ und der GOÄ.