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  • · Fachbeitrag · Mehrkostenabrechnung

    Kompositfüllungen bei Kassenpatienten ‒ Sachleistung oder mehrkostenfähig?

    | Zum 01.07.2018 hatten sich die leistungsrechtlichen Voraussetzungen im GKV-Bereich bei der Füllungstherapie durch die neuen Leistungsbeschreibungen bei den BEMA-Nrn. 13e bis h noch einmal geändert. Das hat dazu geführt, dass die Aufklärungsgespräche mit Patienten aufgrund noch komplexerer Alternativen nicht gerade einfacher geworden sind. Schwierig wird es vor allem dann, wenn die Patienten weder eine Amalgamfüllung wollen noch eine Zuzahlung leisten können bzw. wollen. Was bei der Aufklärung und bei der Abrechnung zu beachten ist, zeigt dieser Beitrag auf. |

    Aufklärung in der Füllungstherapie

    Der Vertragszahnarzt muss den Patienten über alle im konkreten Einzelfall zahnmedizinisch möglichen und sinnvollen Versorgungsalternativen und deren Kosten aufklären. Dabei muss er genau differenzieren, welches Füllungsmaterial bei welchem Patienten in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht ‒ aber auch von der Zahnposition ‒ als Vertragsleistung infrage kommt und auch die Materialeigenschaften nennen. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine Einwilligung des Patienten in die Behandlung überhaupt wirksam. Und auch nur ist dann eine eventuelle Mehrkostenvereinbarung wirksam.

    Leistungsrechtliche Voraussetzungen in der Füllungstherapie

    Die Leistungsbeschreibung zu den BEMA-Nrn. 13a-h lautet: